Das Wichtigste zuerst
In Deutschland dürfen sich Steuerberaterinnen und Steuerberater nur dann „Fachberater" nennen, wenn sie ein förmliches Verfahren durchlaufen haben. Es gibt dabei zwei getrennte Welten, die im Alltag ständig verwechselt werden:
- Zwei amtliche Bezeichnungen, verliehen von den Steuerberaterkammern nach der Fachberaterordnung. Sie stehen rechtlich neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater".
- Elf Fachgebiete des DStV e.V., verliehen vom Deutschen Steuerberaterverband — einem Berufsverband, nicht einer Kammer. Diese Titel sind nicht amtlich und müssen stets den Zusatz „(DStV e.V.)" tragen.
Beide sagen etwas aus. Aber sie sagen nicht dasselbe — und ein Titel ersetzt in keinem Fall die Prüfung, ob die Kanzlei zu Ihrer konkreten Situation passt.
Die zwei amtlichen Bezeichnungen
Verliehen von der zuständigen Steuerberaterkammer auf Grundlage der Fachberaterordnung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Bestellung zum Steuerberater bei Verleihung mindestens drei Jahre zurückliegt, dazu ein Lehrgang, praktische Fallnachweise und eine jährliche Fortbildungspflicht.
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Grenzüberschreitende Sachverhalte: Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise, Wegzugsbesteuerung, ausländische Betriebsstätten und Einkünfte.
Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Zollrecht, Einfuhrumsatzsteuer, Energie- und Stromsteuer, Verbrauchsteuern auf Alkohol und Tabak — relevant für Import, Export und produzierende Betriebe.
Hinweis zu diesem Verzeichnis: Unsere Datenquelle führt ausschließlich die Fachgebiete des DStV. Die beiden amtlichen Bezeichnungen werden hier deshalb nicht ausgewiesen — ihr Fehlen auf einer Kanzlei-Seite bedeutet also nicht, dass die Kanzlei sie nicht besitzt. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Kanzlei oder ihrer Kammer nach.
Die elf Fachgebiete des DStV e.V.
Der Deutsche Steuerberaterverband erkennt nach einem Lehrgang und einem Anerkennungsverfahren elf Fachgebiete an. Das ist eine reale Qualifikation mit Fortbildungspflicht — aber eine Qualifikation eines privaten Verbands. Nach den Richtlinien der Bundessteuerberaterkammer müssen diese Bezeichnungen räumlich von der Berufsbezeichnung getrennt geführt werden und den Klammerzusatz tragen, damit keine Verwechslung mit den amtlichen Titeln entsteht.
- Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
- Übergabe eines Betriebs zu Lebzeiten oder von Todes wegen, Bewertung, Verschonungsregeln, Gestaltung der Nachfolge.
- Fachberater für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)
- Gestaltung des Nachlasses vor dem Erbfall und Abwicklung danach, Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)
- Ausführung letztwilliger Verfügungen und Verwaltung eines Nachlasses.
- Fachberater für Gesundheitswesen (DStV e.V.)
- Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenpraxen: Praxisgründung und -übernahme, Kooperationsformen, Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen.
- Fachberater für Gemeinnützigkeit (DStV e.V.)
- Vereine, Stiftungen und gGmbH: Anerkennung und Erhalt der Gemeinnützigkeit, Sphärenrechnung, Spendenrecht.
- Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)
- Krisenfrüherkennung, Sanierungskonzepte, steuerliche Fragen in Insolvenz und Restrukturierung.
- Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.)
- Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen, Planungsrechnung, Umwandlungssteuerrecht.
- Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)
- Aufbau von Controlling-Strukturen, Kennzahlensysteme, Finanz- und Liquiditätsplanung.
- Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.)
- Ganzheitliche Planung privater Vermögen über Lebensphasen hinweg, Ruhestandsplanung.
- Fachberater für Mediation (DStV e.V.)
- Vermittlung in Konflikten, etwa bei Gesellschafterstreit oder in Nachfolgesituationen.
- Fachberater für Rating (DStV e.V.)
- Bonitätsbeurteilung und Vorbereitung von Unternehmen auf Bankengespräche und Ratingverfahren.
Was ein Titel aussagt — und was nicht
Ein Fachberater-Titel belegt, dass jemand einen Lehrgang absolviert, Fälle nachgewiesen und sich zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet hat. Das ist mehr als eine Selbstauskunft auf einer Website, wo sich jede Kanzlei als „spezialisiert" bezeichnen darf, ohne dass es jemand prüft.
Er sagt allerdings nichts darüber aus, wie viele Mandate dieser Art die Kanzlei tatsächlich betreut, ob sie freie Kapazitäten hat, was sie kostet oder ob die Zusammenarbeit menschlich passt. Und weil es nur dreizehn Fachgebiete gibt, existiert für viele Branchen — Gastronomie, Handwerk, E-Commerce, Landwirtschaft — schlicht kein Titel. Deren fehlender Nachweis ist dort also kein Mangel.
Praktisch heißt das: Nutzen Sie den Titel als Filter, nicht als Entscheidung. Fragen Sie im Erstgespräch nach vergleichbaren Mandaten, nach der Person, die Sie betreuen wird, und nach der Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung.
Wie wir Titel in diesem Verzeichnis behandeln
Wir trennen strikt zwei Ebenen. Eine Fachberater-Bezeichnung weisen wir nur aus, wenn sie in der Datenquelle als solche geführt ist — mit vollem Namen samt Zusatz „(DStV e.V.)". Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist dagegen eine Angabe der Kanzlei über sich selbst; er erscheint als „nach eigener Angabe" und wird nie als Qualifikationsnachweis dargestellt.
Stand der Daten: 2026-09-09. Ausgewertet sind 6.079 im amtlichen Berufsregister geführte Berufsträger aus 50 Städten. Das ist ein Ausschnitt, keine Vollerhebung: Bundesweit zählten die Steuerberaterkammern zum 1. Januar 2026 rund 89 500 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Wir leiten aus unserem Ausschnitt deshalb bewusst keine bundesweiten Quoten ab.
Quellen
- Deutscher Steuerberaterverband e.V. — Fachberaterkonzept und Anerkennungsverfahren: fachberaterdstv.de
- Fachberaterordnung der Steuerberaterkammern — amtliche Bezeichnungen und Voraussetzungen.
- Bundessteuerberaterkammer — Berufsstatistik 2026 (Mitgliederzahlen zum 1. Januar 2026): bstbk.de
Allgemeine Information, keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die Auskünfte der zuständigen Steuerberaterkammer.