§ 16 ErbStG: die Freibeträge im Einzelnen
Steuerfrei bleibt bei unbeschränkter Steuerpflicht der Erwerb des Ehegatten oder Lebenspartners bis 500 000 Euro, der von Kindern und Kindern verstorbener Kinder bis 400 000 Euro, der von Enkeln bis 200 000 Euro und der übriger Personen der Steuerklasse I bis 100 000 Euro. In den Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag bei 20 000 Euro. Die Spanne zwischen 500 000 und 20 000 Euro erklärt, warum die Reihenfolge und der Empfänger einer Übertragung oft mehr ausmachen als deren Höhe.
Quelle:§ 16 ErbStG