§ 64 AO: Besteuerungsgrenze von 50 000 Euro
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, unterliegen die zugehörigen Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Entscheidend ist die Einnahmenseite, nicht der Gewinn — Vereinsfeste, Werbung und Verkäufe zählen zusammen.
Quelle:§ 64 AO