§ 4 Nummer 14 UStG: die Befreiung hängt an der Leistung, nicht am Berufsstand
Steuerfrei sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“. Maßgeblich ist der therapeutische Zweck der einzelnen Leistung. Das Gesetz nennt selbst eine Ausnahme: Zahnprothesen und kieferorthopädische Apparate sind nicht befreit, soweit der Unternehmer sie selbst hergestellt oder wiederhergestellt hat. Praxen mit Selbstzahlerleistungen, Gutachten oder Vorträgen führen deshalb faktisch zwei Umsatzkreise.
Quelle:§ 4 Nr. 14 UStG