§ 13a EStG: Grenzen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Die Durchschnittssatzgewinnermittlung setzt voraus, dass die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten, die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 Hektar nicht überschreiten. Für Sondernutzungen oberhalb der in Anlage 1a genannten Grenzen ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Wer eine Grenze überschreitet, wechselt in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den Bestandsvergleich — mit deutlich höherem Aufzeichnungsaufwand.
Quelle:§ 13a EStG