Branchen-Steuerberater

Fachgebiet

Steuerberater für Gastronomie

Für Restaurants, Cafes und Hotels mit Kassenführung, GoBD, Trinkgeld, Bewirtung und Umsatzsteuer-Sätzen.

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Alle 10 aufgeführten Kanzleien sind im amtlichen Berufsregister (BStBK) mit Registernummer geführt — keine Platzierung gegen Bezahlung.

Gastronomie und Hotellerie sind durch Bargeldintensität, Kassenführung (GoBD/TSE), unterschiedliche Umsatzsteuersätze und saisonale Personalplanung geprüfungsanfällig. Branchenerfahrene Kanzleien sorgen für eine prüfungssichere Buchführung.

Restaurants, Cafés, Bars, Imbissbetriebe, Catering und Hotellerie sind wegen der Bargeldintensität überdurchschnittlich prüfungsanfällig — Branchenerfahrung zahlt sich hier unmittelbar aus.

Steuerliche Besonderheiten

Für die Gastronomie hat sich zum 1. Januar 2026 die wichtigste Rechengröße geändert: Speisen werden wieder mit 7 Prozent besteuert, Getränke bleiben bei 19. Dazu kommt die Bargeldintensität — und mit ihr eine Kassenführung, die das Finanzamt ohne Ankündigung prüfen darf.

7 Prozent auf Speisen seit dem 1. Januar 2026 — Getränke bleiben bei 19

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen seit dem 1. Januar 2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Das Gesetz nimmt die Getränke ausdrücklich aus: § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG erfasst „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Der Bundesrat hat das Steueränderungsgesetz am 19. Dezember 2025 gebilligt. Praktisch heißt das: Kombinationsangebote und Sparmenüs müssen in einen Speisen- und einen Getränkeanteil aufgeteilt und die Aufteilung dokumentiert werden — eine Umstellung, die zuerst die Kasse betrifft und erst danach die Buchhaltung.

Quelle:§ 12 UStGBMF-Schreiben vom 22.12.2025 zu VerpflegungsdienstleistungenBundesregierung, Entlastungen für Pendler und Gastronomie

§ 146a AO: TSE, Belegausgabe — und die Meldung binnen eines Monats

Ein elektronisches Kassensystem muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein, die aus „einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle“ besteht. Für jeden Geschäftsvorfall ist ein Beleg auszustellen und zur Verfügung zu stellen. Der oft übersehene Teil steht in Absatz 4: Anschaffung und Außerbetriebnahme eines solchen Systems sind „innerhalb eines Monats“ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Finanzamt zu melden — mit Art und Seriennummer der Systeme.

Quelle:§ 146a AO

§ 146b AO: Kassen-Nachschau ohne Ankündigung

Das Finanzamt darf „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ Geschäftsräume betreten, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu prüfen. Geben die Feststellungen Anlass, kann „ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen“ werden. Deshalb zählt in der Gastronomie weniger der Jahresabschluss als die Frage, ob die Kassendaten an jedem beliebigen Dienstagmittag vollständig und exportierbar sind.

Quelle:§ 146b AO

Trinkgeld und Bewirtung: zwei Zahlen, die oft verwechselt werden

Trinkgelder sind beim Arbeitnehmer steuerfrei, wenn sie „von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht“ zusätzlich zum geschuldeten Betrag gegeben werden (§ 3 Nummer 51 EStG) — für den Unternehmer selbst gilt das nicht. Auf der anderen Seite der Rechnung: Wer Geschäftspartner bewirtet, darf nur 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen abziehen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG); bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern, die Rechnung ist beizufügen.

Quelle:§ 3 Nr. 51 EStG§ 4 Abs. 5 EStG

Angaben am 12. September 2026 am Gesetzestext bzw. an der genannten Verwaltungsanweisung geprüft. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall — die steuerliche Würdigung hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Zertifizierte Fachberater (DStV) zuerst, dann Kanzleien, deren Website oder Profil diesen Schwerpunkt nennt (kein zertifizierter Titel).

Verzeichnis · 10 EinträgeSortierung Zertifizierte zuerst
Amtlich geführt

A&C Steuerberatung GmbH

Salzufer 22, 10587 Berlin

1 Berufsträger · bestellt seit 2014

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)
Schwerpunkte · laut Website der KanzleiGründerGastronomieInternational
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Amtlich geführt

VERITAS

Langenstraße 10-12, 28195 Bremen

3 Berufsträger · bestellt seit 1995

Schwerpunkte · laut Website der KanzleiErbschaftGastronomieInternational
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Amtlich geführt

Treuhand Weser-Ems GmbH

Langenstraße 10-12, 28195 Bremen

1 Berufsträger · bestellt seit 2024

Schwerpunkte · laut Website der KanzleiErbschaftGastronomieInternational
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Amtlich geführt

Arne Hahner

Trittauer Amtsweg 25, 22179 Hamburg

1 Berufsträger · bestellt seit 2008

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Schwerpunkte · laut Website der KanzleiGastronomie
4,6
502 Google-Bewertungen
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Amtlich geführt

MÖHRLE HAPP LUTHER Partnerschaft mbB

Brandstwiete 3, 20457 Hamburg

44 Berufsträger · bestellt seit 1991

Schwerpunkte · laut Website der KanzleiErbschaftGastronomieInternational
4,3
10 Google-Bewertungen
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Amtlich geführt

Jörg Tesch

Alter Wall 32, 20457 Hamburg

1 Berufsträger · bestellt seit 1991

Schwerpunkte · laut Website der KanzleiErbschaftGastronomieInternational
Keine Google-Bewertungen
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Amtlich geführt

Andreas Dinkelbach

Erkelenzer Straße 17, 50933 Köln

1 Berufsträger · bestellt seit 2007

Schwerpunkte · laut Website der KanzleiÄrzteGastronomieHandwerkImmobilien
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Amtlich geführt

Dr. Vaih & Partner

Charlottenplatz 6, 70173 Stuttgart

5 Berufsträger · bestellt seit 1988

Schwerpunkte · laut Website der KanzleiErbschaftGastronomie
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Amtlich geführt

Lars Czech

Robert-Bosch-Straße 22a, 65582 Diez

1 Berufsträger · bestellt seit 2004

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Schwerpunkte · laut Website der KanzleiÄrzteGastronomie
Keine Google-Bewertungen
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Häufige Fragen

Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für Getränke?
Nein. § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG erfasst Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausdrücklich „mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Speisen werden seit dem 1. Januar 2026 mit 7 Prozent besteuert, Getränke weiterhin mit 19 Prozent. Bei Menüs aus Speise und Getränk ist der Preis auf beide Anteile aufzuteilen.
Worauf muss ich bei der Kasse achten?
Auf drei Pflichten aus § 146a AO: eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die Belegausgabe für jeden Geschäftsvorfall und die elektronische Meldung des Systems an das Finanzamt binnen eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme. Seit dem 1. Januar 2026 kommt hinzu, dass die Kasse Speisen und Getränke sauber trennen muss — sonst lässt sich die Umsatzsteuer nicht korrekt aufteilen.
Was passiert bei einer Kassen-Nachschau?
Prüferinnen und Prüfer erscheinen unangekündigt während der Geschäftszeit und sehen sich die Kassenaufzeichnungen an (§ 146b AO). Gibt es Auffälligkeiten, kann ohne weitere Prüfungsanordnung direkt zur Außenprüfung übergegangen werden. Vorbereitung heißt hier: Verfahrensdokumentation, TSE-Protokolle und Datenexport jederzeit griffbereit.
Sind Trinkgelder steuerfrei?
Für Ihre Beschäftigten ja, wenn das Trinkgeld freiwillig von Gästen und ohne Rechtsanspruch zusätzlich zum Rechnungsbetrag gegeben wird (§ 3 Nummer 51 EStG). Für Sie als Inhaberin oder Inhaber gilt die Befreiung nicht — dort gehört das Trinkgeld zu den Betriebseinnahmen.

Quellen

Alle auf dieser Seite genannten Beträge, Fristen und Steuersätze stammen aus diesen Fundstellen. Stand der Prüfung: 12. September 2026.

Ratgeber

Orientierung rund um Gastronomie und die Wahl der passenden Kanzlei.