Steuerberaterkosten lassen sich häufig steuerlich abziehen — aber nicht pauschal. Entscheidend ist, ob die Kosten mit Einkünften zusammenhängen.

Der Grundsatz: Veranlassung entscheidet

  • Betriebsausgaben: Kosten für betriebliche Tätigkeiten (Buchführung, Gewinnermittlung, Umsatzsteuer, betriebliche Steuererklärungen) sind bei Selbstständigen und Unternehmen als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Werbungskosten: Bei Arbeitnehmern oder Vermietern sind Kosten abziehbar, die der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte dienen — etwa die Anlage N (Arbeitnehmer) oder Anlage V (Vermietung).

Was seit 2006 nicht mehr geht

Die früher mögliche Position „Steuerberatungskosten“ als Sonderausgabe für die rein private Steuererklärung (z. B. der Mantelbogen, Anlage Kind) wurde 2006 abgeschafft. Rein privat veranlasste Beratungskosten sind seitdem nicht mehr abziehbar.

Gemischte Kosten aufteilen

Viele Honorare betreffen beides — Privates und Einkünfte. In der Praxis wird aufgeteilt: Der auf betriebliche bzw. einkünfterelevante Leistungen entfallende Teil ist abziehbar, der private Teil nicht. Eine nach Leistungen aufgeschlüsselte Rechnung Ihrer Kanzlei erleichtert die korrekte Zuordnung. Vereinfachungen der Finanzverwaltung für Kleinbeträge können im Einzelfall greifen.

Praktisch

  • Bewahren Sie die Rechnung mit Leistungsbeschreibung auf.
  • Lassen Sie betriebliche und private Anteile getrennt ausweisen.
  • Tragen Sie die Beträge in der passenden Anlage ein (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten der jeweiligen Einkunftsart).

Wie sich Honorare überhaupt zusammensetzen, lesen Sie unter Was kostet ein Steuerberater?. Die konkrete Zuordnung in Ihrem Fall klärt Ihre Kanzlei verbindlich.